Wasserrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Wasserrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Wasserrechtliches Verfahren für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Flurstück 4873 der Gemarkung Eggolsheim für die Beregnung der Rasenflächen des Sportzentrums und der Außenanlagen der Kita durch den Markt Eggolsheim
Bekanntmachung
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG
Der Antragsteller, Markt Eggolsheim, beantragte mit Antrags- und Planunterlagen vom 04.11.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis für das o. g. Vorhaben.
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Gesamtvolumen von insgesamt 16.000 m³ fällt unter Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Für solche Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen, welche gem. § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen ist.
Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, im aktuellen Verfahren verneint.
Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Ebermannstadt, 28.01.2026
gez.
Körner
Regierungsdirektorin

