Information zur Räum- und Streupflicht im Markt Eggolsheim
Bei entsprechender Witterung muss auf öffentlichen Gehwegen geräumt und gestreut werden. Die
Verwaltung erinnert deshalb die Grundstückseigentümer an ihre Sicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege.
Wer muss räumen und streuen?
Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee und Glatteis zu räumen und zu streuen.
Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Niesbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig.
Was muss geräumt werden?
Zu räumen sind die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt
das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an, so umfasst die Räum- und Streupflicht die
Gehwege jeder der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so
ist am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen.
Wann muss geräumt werden?
Die Sicherungspflicht besteht von 7 bis 20 Uhr. Das heißt, bei entsprechender Witterung ist mit dem Räumen und Streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass bis 7 Uhr die betreffenden Flächen gefahrlos zu begehen und zu befahren sind. Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eisplatten frei zu machen. Welche Mittel dürfen zum Einsatz kommen?
Bei Glätte sind sie mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Split oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In diesen Fällen ist der Einsatz von Tausalz zulässig.
Wohin mit dem Schnee?
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf Gehwegen muss mindestens eine Fläche von einem Meter Breite frei bleiben. Fußgängerüberwege, Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte müssen freigehalten werden.
Markt Eggolsheim
Ordnungsamt

